Hintergrund
Wie die Windenergie nach Berg kam
Die Windkraft im Freistaat Bayern soll in allen Regionen zügig ausgebaut werden. Jede Gemeinde ist nun gefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten diesen Beschluss umzusetzen.
Der Bau von Windrädern ist hierbei privilegiert und unterliegt einem Sonderbaurecht. Das heißt, wenn ein Investor einen Standort ausfindig macht, auf dem für ihn der Betrieb eines Windrads wirtschaftlich scheint, dann kann dieses Windrad nach einem vereinfachten Genehmigungsverfahren errichtet werden.
Die Gemeinde wird zwar im Genehmigungsverfahren gehört, ist aber nicht Genehmigungsbehörde. Sie hat daher keine oder nur geringfügige regulierende Eingriffsmöglichkeiten und kann den Bau daher in der Regel nicht verhindern, wenn vom Bauwerber und dem Bauvorhaben alle genehmigungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
So ist es bereits 1995 in der Gemeinde Berg geschehen. Jeder kennt die bereits existierende WKA auf der Maxhöhe. Zu diesem Zeitpunkt gab es leider noch keine rechtliche Möglichkeit die Lage von WKA über die Ausweisung von Konzentrationsflächen zu steuern. Am 11.11.2010 ging einer erneuter Antrag auf Errichtung einer WKA zwischen den Ortsteilen Aufhausen, Aufkirchen und Sibichhausen.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger entschloss sich daher der Gemeinderat der Gemeinde Berg am 14.12.2010 den eingereichten Antrag zurück zu stellen und von seinem Recht auf Planungshoheit Gebrauch zu machen. Innerhalb eines Jahres wurde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens die Ausweisung von Konzentrationsflächen für WKA gestemmt.
Hier finden Sie alle wichtigen gesetzlichen Grundlagen und Entscheidungen vom Windkraft-Erlass über Genehmigungsverfahren hin zum Flächennutzungsplan.
- Windkraft-Erlass
- Genehmigungsverfahren
- Flächennutzungsplan
- Teilflächennutzungsplan Windkraft
- Allgemeine gesetzliche Bestimmungen
Windkraft-Erlass Bayern
Bis zum Jahr 2021 sollen zehn Prozent der Stromerzeugung im Freistaat Bayern aus Windkraft bereitgestellt werden. Deshalb wurde von der Bayerischen Staatsregierung Ende 2011 der so genannte Windkraft-Erlass mit „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ veröffentlicht. Ziel des Erlasses ist, die erforderlichen Genehmigungsverfahren effizienter und für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen, um einen zügigen und zugleich maßvollen Ausbau der Windkraft in Bayern nach einheitlichen Kriterien zu ermöglichen.
Der Windkraft-Erlass enthält daher insbesondere planungsrelevante Vorgaben und Pflichten, z.B. zu Raumordnung und Regionalplanung, Genehmigung, bauplanungsrechtlicher Zulassung, Bauleitplanung mit Konzentrationsflächendarstellung, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Natur- und Artenschutz sowie Waldrecht und Denkmalschutz. Durch den Erlass geändert haben sich z.B. Vorgaben für die Antragstellung, immissionsschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abstandsregelung sowie Kriterien für die artenschutzrechtliche Prüfung.
Beispiele:
- Durch eine Neubewertung der Naturpark- und Landschaftsschutzgebiete wurde die Fläche zur Errichtung möglicher Windenergieanlagen erweitert.
- Für Flächen ohne besonderen ökologischen Wert (bspw. artenarme Ackerflächen) bedarf es künftig keines Flächenausgleichs mehr.
- Statt der bisher üblichen zehn Monate soll das Verfahren auf drei Monate reduziert und damit ein transparentes, schnelles und für alle Beteiligten weniger bürokratisches Vorgehen ermöglicht werden.
- Um Anreize für einen größeren als den rechtlich geforderten Abstand zur Wohnbebauung zu schaffen, kann bei einem Abstand von über 1000 Metern künftig von einem Lärmgutachten abgesehen werden.
Sie können den Windkrafterlass Bayern „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ hier oder unter dem Menüpunkt Download-Service herunterladen.
Quelle: Bayrisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Genehmigungsverfahren
Bevor eine Windenergieanlage errichtet werden darf, ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu durchlaufen. Es dient dazu, Mensch und Umwelt umfassend zu schützen und zu gewährleisten, dass mit dem Bau der Anlagen keine unzulässigen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.
Dabei werden von den Behörden unter anderem Aspekte wie Schall, Schattenwurf, Abstandsflächen, Visualisierung, Umweltverträglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen und Rückbau detailliert geprüft:
Gutachten, Prüfungen und Festlegungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
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Schall |
Es ist ein Schallgutachten vorzulegen, das die Einhaltung der TA-Lärm Grenzwerte bestätigt (DIN ISO 9613-2) |
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Schattenwurf |
Es ist ein Schattenwurfgutachten vorzulegen, das die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer bestätigt (BImSchG) |
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Abstände |
Mit den vorgenannten Gutachten wird sichergestellt, dass ein genügend großer Abstand zur Wohnbebauung eingehalten wird |
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spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und landschaftspflegerischer Begleitplan |
Prüfung der Umweltbeeinträchtigungen durch das Vorhaben |
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Ausgleichsmaßnahmen |
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von nicht vermeidbaren Umwelteingriffen (z.B. Flächenverbrauch für Fundament-, Kranstell- und Montageflächen sowie Veränderung des Landschaftsbildes) |
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Rückbau |
Festlegung von Sicherheitsleistungen (z.B. Rückbaubürgschaft einer Bank) zur Wiederherstellung der beanspruchten Flächen in den Ursprungszustand nach Betriebseinstellung |
Die Kommunen des Lankreises Starnberg und somit auch die Gemeinde Berg legen durch den Teilflächennutzungsplan für Windkraftanlagen weit strengere Maßstäbe an, als durch Gesetzgeber und Rechtsprechung vorgesehen.
Teilflächennutzungsplan Windkraft
Zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger und zur Schonung unserer schönen Landschaft haben sich die 14 Gemeinden des Landkreises Starnberg darauf verständigt, gemeinsam zu handeln und sogenannte Konzentrationsflächen für Windkraft nach einheitlichen Kriterien gemeindeübergreifend auszuweisen. Mit der Erstellung von Teilflächennutzungsplänen für Windkraft wird die Bodennutzung verbindlich festgelegt. So kann ein ”Wildwuchs” beim Bau von Windrädern vermieden werden. Durch dieses vorausschauende Vorgehen und ein Konzept, das z. B. weitaus strengere Abstandsregelungen für Windräder zur Wohnbebauung festlegt, als es die Rechtsprechung vorsieht, besteht die Chance, die Windkraft dort anzusiedeln, wo es wirtschaftlich sinnvoll und zugleich für Mensch und Natur am verträglichsten ist.


Zusätzlich zum geltenden Verfahren wurde von der Bayrischen Regierung Ende 2011 ein Windkraft-Erlass beschlossen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt Windkraft-Erlass Bayern.
Flächennutzungsplan & allgemeine gesetzliche Bestimmungen

Bei der Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes für Windenergieanlagen (WEA), wie es im Landkreis Starnberg derzeit in allen Gemeinde durchgeführt wird, spielt die Wirtschaftlichkeit möglicher WEA zunächst keine Rolle, In dieser Phase der Planung geht es ausschließlich um die Ausweisung von Flächen für Windräder nach einheitlichen, planerischen Gesichtspunkten mit dem Ziel, dass außerhalb dieser Flächen der Bau von WEA ausgeschlossen ist.
Für einen möglichen Betreiber und Projektierer ist jedoch die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Windenergieanlage zentral für die Entscheidung ob an dem möglichen Standort ein Windenergie-Projekt umgesetzt wird: Ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage über die Dauer der Betriebszeit nicht im Vorhinein gesichert, wird ein Windrad erst gar nicht gebaut.
Deshalb wird im Vorfeld der Planung einer WEA eine umfangreiche Kalkulation unter Berücksichtigung aller hierfür notwendigen Daten erstellt. Insbesondere folgende Faktoren werden bei der Berechnung zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt:
• Investitionskosten
• Betriebskosten
• Erlöse
Außerdem stehen Ihnen folgende Informationen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit zur Verfügung:
- Einspeisevergütung
- Ertrag der WEA in Berg
- Berechnung des Windertrags
- Windenergie in Berg auf einen Blick
- Blick in die Zukunft
Investitionskosten
Die Kosten von Windenergieanlagen variieren je nach ihrer Nennleistung. Die höchsten Kosten verursachen der Turm und der Rotor, die zusammen fast die Hälfte der Anlagenkosten ausmachen. Weitere kostenintensive Bauteile sind das Getriebe und der Generator. Zu den Anlagenkosten, die 70 bis 80 Prozent der Anfangsinvestitionen ausmachen, kommen die Investitionsnebenkosten hinzu. Hier sind die Netzanbindung und das Fundament die Hauptkostenverursacher.
Ein weiterer Kostenfaktor für Windenergieanlagen sind die Betriebskosten, an denen die Wartungskosten den größten Anteil haben. Auch Versicherungen, Steuern und Pachtgebühren gehören zu den Betriebskosten. Heutige Kalkulationen gehen von Betriebs- und Wartungskosten von 1,5 bis 2 Prozent der Investitionskosten einer Anlage pro Jahr aus. Je länger die Anlage Strom produziert, desto höher werden auch die Betriebs- und Wartungskosten. Moderne Windkraftanlagen sind darauf ausgelegt, zwanzig Jahre lang Strom zu erzeugen. In Windparks reduzieren sich die Wartungskosten je Einzelanlage.
Erlöse
Die Erlöse für Windenergie entstehen auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus der vom Netzbetreiber zu zahlenden Einspeisevergütung für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom. Jede Kilowattstunde (kWh) Strom aus Windenergie wird dabei mit einem festgelegten Betrag vergütet Die Vergütung setzt sich aus einer Grundvergütung und einer Anfangsvergütung zusammen, die in den ersten 5 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage bezahlt wird. Bei einer möglichen Fristverlängerung für die Anfangsvergütung spielt der so genannte Referenzertrag eine Rolle. Die Anfangsvergütung wird, wie aus der Tabelle ersichtlich, jedes Jahr um 1,5 Prozentpunkt gesenkt.
Vergütung von Windenergie an Land nach EEG
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Jahr der Inbetriebnahme* |
Grundvergütung |
Anfangsvergütung |
Systemdienstleistungsbonus 10) |
Windenergie- Re-Powering 11) |
Kleinwindanlagen bis 50 kW |
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2013 |
4,80 |
8,80 |
0,47 |
0,49 |
8,80 |
|
2014 |
4,72 |
8,66 |
0,47 |
0,49 |
8,66 |
|
2015 |
4,65 |
8,53 |
0,46 |
0,48 |
8,53 |
|
2016 |
4,58 |
8,41 |
- |
0,47 |
8,41 |
|
2017 |
4,52 |
8,28 |
- |
0,46 |
8,28 |
|
2018 |
4,45 |
8,16 |
- |
0,46 |
8,16 |
|
2019 |
4,38 |
8,03 |
- |
0,45 |
8,03 |
|
2020 |
4,32 |
7,91 |
- |
0,44 |
7,91 |
|
2021 |
4,25 |
7,79 |
- |
0,44 |
7,79 |
*Vergütungszeitraum 20 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme, Degression 1,5 % p.a.
Die Erlöse aus einer Windenergieanlage hängen – da pro eingespeister Kilowattstunde Strom vergütet wird –, stark von deren Auslegung und den Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe ab. Die Erträge sind in der dritten Potenz von der Windgeschwindigkeit abhängig, das heißt bei einer Verdoppelung der Windgeschwindigkeit verachtfacht sich der Ertrag. Daher muss bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit ein großer Wert auf die Zuverlässigkeit des Windgutachtens gelegt werden.
Details zur Vergütung von Windenergie finden Sie im EEG-Auszug unter § 29 Windenergie.
Einspeisevergütung
Regenerativ erzeugter Strom wird seit dem 1. April 2000 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde damals durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz ersetzt. Seitdem sind Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz einzuspeisen und zu einem festen Tarif zu vergüten. Die Höhe der Einspeisevergütung wird dabei schrittweise auf den an der Börse erzielten Marktpreis für Strom abgesenkt. Das EEG erwies sich in den letzten Jahren als absoluter Exportschlager. Viele Länder haben sich dieses deutsche Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien zum Vorbild genommen.
Das EEG garantiert dem Anlagenbetreiber über einen Förderzeitraum von 20 Jahren eine festgelegte Einspeisevergütung. Die Höhe der Einspeisevergütung ist abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme und der eingesetzten Energiequelle – Strom aus Photovoltaik wird daher anders vergütet als Strom aus Biogasanlagen (KWK) oder aus Windkraft.
Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien
Die genauen Vergütungssätze für Windkraft finden Sie unter Erlöse.
Hier gehts zur Einspeisevergütung für Windkraft!
Ertrag der WEA in Berg
Um den möglichen jährlichen Ertrag von Windkraftanlagen in den Wadlhauser Gräben errechnen zu können, muss das tatsächliche ”Windangebot” im Bereich der möglichen Standorte ermittelt werden. Der von der bayerischen Landesregierung in Auftrag gegebene und seit 2010 für jeden Bürger einsehbare Windatlas Bayern zeigt eine vergleichsweise gute Windhöffigkeit (”Windangebot”) im Bereich der Wadlhauser Gräben. Die beiden zusätzlich für den Standort erstellten, voneinander unabhängigen Windgutachten, bestätigen und präzisieren die groben Angaben aus dem Windatlas. Die Gutachter arbeiten nach den gleichen technischen Richtlinien, haben jedoch Zugang zu unterschiedlichen Windmessungen und Erzeugungsdaten der umliegenden Windrad-Standorte. Das Büro TÜV Süd errechnete eine mittlere Windgeschwindigkeit von rund 5,7 m/s auf 140 m über Gelände (Nabenhöhe), das meteorologische Büro Wind & Regen sogar rund 6,0 m/s. Eine Windpotenzialanalyse, die der Landkreis in Auftrag gegeben hat, trägt zu einer präziseren Festlegung möglicher Konzentrationsflächen bei. Darüber hinaus wird am Standort Berg eine Messung der Windgeschwindigkeit erfolgen. Durch die Kombination von Realertragsdaten, die in die Windgutachten einfließen, meteorologischen Daten, Windatlas und Messungen lässt sich für die Wadlhauser Gräben eine sehr hohe Güte der Ertragsprognose erreichen.
Berechnung des Windertrags
Windgutachten dienen als Grundlage der Ertragsberechnung und fließen in Form der errechneten Windgeschwindigkeit in folgende Formel ein:
Ertrag = ½ x cp x ?Luft x ARotor x vWind3 x t
cp: Leistungsbeiwert, ?Luft: Dichte der Luft, ARotor: Rotorfläche, vWind: Windgeschwindigkeit, t: Auftrittshäufigkeit der jeweiligen Windgeschwindigkeit
Summiert man die Erträge von der Anschalt- bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit auf so erhält man den Jahresertrag.
Die Auftrittshäufigkeit beschreibt die Anzahl der Stunden im Jahr, an denen die jeweilige Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe durchschnittlich vorhanden ist.
Der Leistungsbeiwert gibt an, welcher Teil der im Wind enthaltenen kinetischen Energie durch eine Windenergieanlage genutzt wird. Sein theoretisch berechnetes Maximum für frei umströmte Rotoren beträgt 59,3 Prozent. Real erreichen Windenergieanlagen mit Horizontalachse Werte zwischen 40 und 50 Prozent.
Die Dichte der Luft (?Luft) beträgt 1,14 kg/m3. Der entscheidende Einflussfaktor für die Leistung ist die Windgeschwindigkeit. Diese geht mit der dritten Potenz in die Berechnung ein. Eine Verdopplung der Windgeschwindigkeit bedeutet demnach eine achtfache Leistungssteigerung! Aus diesem Grund ist sowohl ein geeigneter Standort, als auch eine sinnvolle Nabenhöhe für den wirtschaftlichen Erfolg ausschlaggebend.
Um die Auswirkungen unterschiedlicher Windgeschwindigkeiten auf den Energieertrag zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend zwei Beispiele:
In beiden Beispielen werden die gleichen Werte für Leistungsbeiwert und Rotordurchmesser verwendet. (cp: 0,45; dRotor: 100m => ARotor: 7.853,98 m2)
(Die angegebenen Zahlen sind praxisorientierte Werte und dienen zur Veranschaulichung. Sie können jedoch nicht auf die Windkraftanlagen Waldhauser Gräben übertragen werden.)
Beispiel 1:
In diesem Fall läuft die Windenergieanlage ein Jahr (8.760 Betriebsstunden) konstant mit einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s.
Ertrag = ½ x 0,45 x 1,14 kg/m3 x 7.853,98 m2 x 63 m/s x 8.760 h = 3,81 Mio kWh
Beispiel 2:
In diesem Beispiel weht der Wind ein halbes Jahr (4.380 Betriebsstunden) mit 12 m/s und ein halbes Jahr herrscht Windstille.
Ertrag = ½ x 0,45 x 1,14 kg/m3 x 7.853,98 m2 x 123 m/s x 4.380 h = 15,25 Mio kWh
Resultat: Beide Anlagen werden im Jahresmittel mit einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s beaufschlagt. Die zeitweise höhere Windgeschwindigkeit in Beispiel 2 führt jedoch aufgrund der dritten Potenz, also „hoch 3“ bei der Windgeschwindigkeit, zu einer Vervierfachung des Stromertrags gegenüber konstanten 6 m/s aus Beispiel 1. Eine WEA, die ein Jahr konstant mit Windgeschwindigkeiten von 6 m/s beschickt wird, erzeugt somit weitaus weniger Energie, als eine WEA, die ein halbes Jahr still steht und ein weiteres halbes Jahr mit 12 m/s Windgeschwindigkeit angetrieben wird. Steht ein Windrad zeitweise still, so ist das kein Indiz dafür, dass an dem Standort nicht wirtschaftlich Strom erzeugt werden kann.
Windenergie in Berg auf einen Blick
| Anzahl der Anlagen | 4 |
| Leistung | rund 2-3 MW je Anlage |
| Erzeugte Energie | rund 4-6 Mio kWh pro Jahr und Anlage |
| Investitionskosten | rund 4,5 Mio € je Anlage |
| Betriebskosten | rund 135.000 € pro Jahr und Anlage |
| Versorgte Haushalte | rund 1.100-1.700 je Anlage(bei 3.500 kWh pro Haushalt und Jahr), Die Gemeinde Berg hat 3.500 Haushalte. |
| Nabenhöhe | rund 140 m |
| Gesamthöhe | rund 200 m |
| CO2-Einsparung | rund 3.200-4.800 t pro Jahr und Anlage |
| Mindestabstand zur Besiedlung | rund 1.200 m +/- 50 m |
Blick in die Zukunft
Besonders durch die stetig gestiegene Größe der Windenergieanlagen sind die Kosten für Strom aus Windenergie in den letzten dreißig Jahren stark gesunken. Von 1980 bis 2000 stieg die Nennleistung einer durchschnittlichen Windenergieanlage von 30 kW auf 1.500 kW - eine Steigerung um das Fünfzigfache. Der Ertrag einer Anlage stieg um das Hundertfache.
Bezieht man die externen Kosten in die Gestehungskosten mit ein – also die gesamten Kosten eines Kraftwerkes über eine bestimmte Laufzeit inkl. Investitionen, Rohstoffen, Umweltauswirkungen und Betrieb –, ist Windenergie schon heute eine der günstigsten Stromquellen. Steigende Kosten für fossile Brennstoffe und der Handel mit CO2-Zertifikaten, womit die externen Kosten der Umweltverschmutzung den Verursachern zuordnet werden, dürften konventionell hergestellten Strom in den nächsten Jahren weiter verteuern, während Strom aus Windenergie durch Weiterentwicklung der Anlagen preiswerter werden dürfte. Damit wird sich die Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen gegenüber konventionellen Kraftwerken weiter erhöhen.
Die Stromerzeugungskosten (auch Stromgestehungskosten genannt) sind abhängig vom Standort sowie der Größe der Windenergieanlage. Sie liegen in Deutschland mit 5 bis 9 ct/kWh in der Höhe von neuen konventionellen Kraftwerken, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Die Renditen von Windenergieanlagen liegen durchschnittlich bei 6 bis 10 Prozent vor Steuern.
Für die Kalkulation wesentlich sind die Erlöse aus der Einspeisevergütung, die über das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) festgelegt wird und dazu dient, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben.
Quelle: dena
Bereits für die Planung der Konzentrationsfläche in Berg wurde ein flächenbezogenes Windgutachten von einem unabhängigen Experten-Büro erstellt. Parallel dazu wurden für die potentiellen Anlagenstandorte zwei standortbezogene Windgutachten von zwei unabhängigen, akkreditieren Gutachterbüros eingeholt. Diese kommen zu sehr ähnlichen und in beiden Fällen positiven Ergebnissen für die Fläche in den Wadlhauser Gräben. Die genauen Ergebnisse finden Sie hier. Ein weiters Gutachten mit Messung der Windgeschwindigkeit und -richtung bestätigt die Ergebnisse. Alle drei vorliegenden Gutachten lassen auf einen wirtschaftlichen Betrieb der Windenergieanlagen schließen.
Was ist ein Windgutachten?
Für die Erstellung von Windgutachten gibt es wissenschaftlich und offiziell anerkannte Richtlinien. Windgutachten sind sehr komplex. Sie setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen und es werden viele Einflussfaktoren berücksichtigt. So ergeben sich ein aussagekräftiges, schlüssiges Modell und eine wirklichkeitsnahe Simulation der Wind-Situation am geplanten Standort.
In das Modell fließen alle notwendigen Informationen zum Windklima und zu möglichen Ertragswerten von Windenergieanlagen ein, die für den Standort wesentlich sind. Das Modell ist nicht nur Basis für die notwendigen Prognosen zum Wind- und Energieertrag über die gesamte Betriebszeit der am Standort vorgesehenen Windenergieanlagen, sondern auch Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
Welche Einflussgrößen werden im Wind- und Ertragsgutachten berücksichtigt, welche Daten fließen genau ein?
Die Gutachter-Büros für Windenergie haben Zugang zu unterschiedlichsten Datenquellen. Sie betreiben z.B. eigene Windmessungen in verschiedenen Regionen Deutschlands und Bayerns und haben Zugriff auf unterschiedliche Winddaten. So werden z.B. die Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in den Analysen berücksichtigt. Darüber hinaus liegen ihnen die Ertragsdaten vieler schon vorhandener Windenergieanlagen vor, die unter ähnlichen Bedingungen betrieben werden. Bei den Daten unterscheidet man zwischen Lang- und Kurzzeitdaten, wobei die Langzeitdaten dazu dienen jahreszeitliche und jährliche Schwankungen auszugleichen, so dass ein gültiger, mittlerer Ertragswert ermittelt werden kann. Diese Daten werden von den Gutachter-Büros zur Kontrolle der eigenen Berechnungen und zum Nachweis für die Richtigkeit der Berechnungen verwendet.
In die Standort-Gutachten fließen also Ergebnisse der eigenen und beauftragten Messungen in der Region, weitere Kurz- und Langzeitwinddaten aus der Region und Ertragsdaten von bestehenden Windenergieanlagen unter ähnlichen Bedingungen ein.
Folgend werden die einzelnen Schritte zur Erstellung eines standardgemäßen Wind- und Ertragsgutachtens erläutert:
- Grundsätzlich notwendige Besichtigung des Standorts
- Detaillierte Beschreibung des Standorts
- Erfassung, Bewertung und Digitalisierung der Rauigkeiten und Hindernisse
- Digitalisierung des Geländes für eine dreidimensionale Darstellung des Höhenreliefs
- Einpflegung der vorhandenen und ausgewerteten Winddaten
- Überprüfung der Plausibilität anhand der ausgewerteten Ertragswerte vorhandener Windenergieanlagen und der ausgewerteten Winddaten, wie z.B. der Resultate der Vor-Ort-Windmessung
- ausführliche Beschreibung der Windverhältnisse vor Ort inklusive Richtungsverteilung und Höhenprofil des Windangebots
- Berechnung des Jahresenergieertrages, ggf. mit Abschattungsberechnung bei mehreren Windenergieanlagen
- Fehlerabschätzung Unsicherheitenabschätzung und Risikobetrachtung zur Jahresenergie-berechnung
- Ggf. Schätzung der mittleren Turbulenzintensität
- Ggf. Abschätzung von Ertragsverlusten durch immissionsbedingte Betriebseinschränkungen oder Power Management lt. §6 EEG.
Abhängig von der Gutachtenunsicherheit werden die so prognostizierten Anlagenerträge zudem mit einem entsprechenden Abschlag versehen.
Moderne Windräder haben ein spezielles Flügeldesign und verstellbare Rotorblätter, was die Strömungsgeräusche minimiert. Die Windräder von heute sind dadurch merklich leiser als früher. Die gesetzlichen Grenzwerte für Schallimmissionen werden in den umliegenden Ortschaften in jedem Fall eingehalten.
Bei sehr starkem Wind, wenn eine bestimmte Leistungsgrenze überschritten wird, schalten die WEA automatisch ab. Der Zeitraum der Sturmabschaltung ist jedoch sehr gering und umfasst nur wenige Tage im Jahr. Die Anlagen sind zudem reflexionsarm lackiert, damit keine Spiegelungen und Lichtblitze entstehen können. Eine Rotorblattheizung ist inzwischen Standard bei Windenergieanlagen. Sie taut Eisansatz im Winter ab und ermöglicht so einen sicheren und zuverlässigen Betrieb.
[Quelle: Andreas]
Außerdem finden Sie hier Informationen über die gesetzlichen Vorgaben zu Schall, Schatten und den Abstand zu den Windenergieanlagen. Die Gemeinde Berg hat sich zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zusätzliche, über die Anforderungen hinaus gehende Sicherheitsmaßnahmen auferlegt.
Schall und Schatten
Das Prinzip des ”Schlimmster-Fall-Szenarios” wird auch beim Schattenwurf angewendet. Nach dem BImSchG darf der astronomisch maximale Schattenwurf von Windenergieanlagen nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag auf ein Wohnhaus wirken. ”Astronomisch maximal” bedeutet, dass von 365 Tagen Sonnenschein und wolkenfreiem Himmel ausgegangen wird und die Rotorblätter dabei so stehen, dass sie den größtmöglichen Schatten erzeugen. Legt man die realen Wetterbedingungen in unserer Region zugrunde, ergeben sich deutlich geringere Zeiten. Die Anlagen in Berg sind bewusst so vorgeplant, dass auch unter der ungünstigsten Annahme kein unzulässiger Schattenwurf die Wohnbebauung trifft.
Die Rechtsprechung schreibt bei einer Windenergieanlage mit 200 m Höhe einen Mindestabstand von 600 Metern zu bewohnten Gebäuden vor, also die dreifache Gesamthöhe. Bei dem geplanten Projekt in Berg ist der geringste Abstand einer WEA zum Ortsrand rund 1.200 m (+/- 50 m). Damit sind die rechtlich geforderten Bedingungen mehr als erfüllt. Auf der Grafik sind die WEA und die jeweiligen Abstände erkennbar, wobei hier noch geringfügige Veränderungen (ca. +/- 50 m) durch Optimierung der Einzelstandorte auf Basis der Gutachten möglich sind.


Ein detailliertes Gutachten zur Schall- und Schattenbildung für die Standorte der Windenergieanlagen in den Wadlhauser Gräben wird im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren von erfahrenen Fachleuten erstellt und nach Abschluss selbstverständlich veröffentlicht.
Abstand
Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass der Mindestabstand einer Windenergieanlage (WEA) von bewohnten Gebäuden der dreifachen Höhe des Windrades zu betragen hat. Das bedeutet bei einer WEA mit 200 m Höhe (bis Rotorspitze) einen Mindestabstand von 600 Metern. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger beträgt bei dem geplanten Projekt in Berg der Mindestabstand ca. 1.200 Meter (+/-50 m).
Unter dem Menüpunkt Download-Service finden Sie eine Landkarte mit den jeweiligen Abständen der Windenergieanlagen zu Wohngebieten und Gebäuden.
Die benötigten Flächen für die Windenergieanlagen (WEA) in den Wadlhauser Gräben setzen sich aus den direkten Standorten der Anlagen sowie den Zufahrtswegen zusammen. Dabei beläuft sich der maximale Flächenverbrauch pro WEA auf ca. 0,5 ha. Dies ist sehr wenig verglichen mit anderen erneuerbaren Energien. Zum Vergleich: Bei gleicher Energieerzeugung werden für eine Photovoltaik-Anlage 12 ha und für eine Biogasanlage 200 ha Fläche benötigt. Die WEA in Berg haben zudem den weiteren Vorteil, dass die bereits bestehenden Forstwege genutzt werden können und lediglich in den Kurven einzelne Bäume für den Antransport der Rotorblätter entnommen werden müssen, die später wieder aufgeforstet werden können. Nach dem Rückbau der Anlage können die Aufstellfläche und der Platz über dem Fundament wieder bepflanzt werden.
Erfahrungsgemäß liegen zwischen der Standortanalyse und der Inbetriebnahme einer Windenergieanlage etwa 3 bis 4 Jahre. Bis die Anlage also in Betrieb genommen werden kann, müssen im Rahmen des Teilflächennutzungsplan- und Einzelgenehmigungsverfahrens umfangreiche Analysen und Gutachten erstellt werden. Die Öffentlichkeit und alle Träger öffentlicher Belange werden am jeweiligen Verfahren entsprechend den rechtlichen Vorschriften beteiligt. Wir werden Sie unabhängig davon weiterhin zeitnah und umfassend über aktuelle Entwicklungen informieren.
[Quelle: Zacharias]